Abfallexport aus Deutschland: Anhang VII oder Notifizierung?

Wann genügt das Anhang-VII-Dokument und wann ist eine Notifizierung nötig? Der Rahmen der EU-Abfallverbringungsverordnung im Überblick.

Gestapelte Altreifenballen in einer Lagerhalle, bereit zur Verladung

Welche Verordnung gilt

Die Verbringung von Abfällen über Grenzen ist in der Europäischen Union einheitlich geregelt. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen. Sie hat die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 abgelöst, die den Rahmen seit 2007 gesetzt hatte. Die Grundstruktur ist geblieben: Für einen Teil der Abfälle genügt ein Dokument, das die Ladung begleitet, für den anderen Teil muss vor dem ersten Transport eine schriftliche Zustimmung der Behörden vorliegen. Neu sind strengere Vorgaben für die Ausfuhr aus der EU, mehr Kontrolle der Verwertung im Zielland und die durchgehend elektronische Abwicklung der Unterlagen.

Die Verordnung setzt zugleich das Basler Übereinkommen und die Beschlüsse des OECD-Rates in europäisches Recht um. Wer exportiert, hat es deshalb mit mehreren Ebenen zu tun: dem internationalen Abkommen, der EU-Verordnung und dem nationalen Recht des Versandstaats, der Durchfuhrstaaten und des Empfangsstaats. Deutsches Recht ergänzt die Verordnung durch das Abfallverbringungsgesetz, das unter anderem die Zuständigkeiten und die Bußgeldtatbestände regelt. Die zuständige Behörde im Versandstaat ist in Deutschland die Behörde des Landes, aus dem der Abfall verbracht wird.

Grüne Liste, B3140 und die Einstufung der Ware

Die Verordnung unterscheidet Abfälle, die auf der sogenannten grünen Liste stehen, von allen übrigen. Die grüne Liste geht auf Anlage IX des Basler Übereinkommens zurück. Für Altreifen ist dort der Eintrag B3140 einschlägig, der Luftreifenabfälle erfasst, sofern sie nicht für eine Beseitigung bestimmt sind. Steht ein Abfall auf der grünen Liste und ist er für die Verwertung bestimmt, kommt das Informationsverfahren nach Anhang VII in Betracht. Steht er nicht darauf, ist er gefährlich, vermischt oder verunreinigt, greift das Notifizierungsverfahren.

Die Einstufung ergibt sich nicht aus der Bezeichnung im Vertrag, sondern aus dem tatsächlichen Zustand der Ware. Ein Listeneintrag schützt nicht, wenn die Ladung Fremdstoffe enthält, die eine umweltgerechte Verwertung verhindern, oder wenn mehrere Abfallarten vermischt sind, ohne dass die Verordnung diese Mischung zulässt. In solchen Fällen ist auch grün gelisteter Abfall notifizierungspflichtig. Für die gängigen Materialien ergibt sich damit ein unterschiedliches Bild.

  • Altreifen: Eintrag B3140, in der Regel sortenrein und frei von anhaftenden Fremdstoffen, bestimmt zur Verwertung.
  • Kunststoffabfälle: seit der Kunststoffnovelle des Basler Übereinkommens differenziert; nur sortenreine, nahezu unverschmutzte und zum Recycling bestimmte Fraktionen fallen unter den grünen Eintrag, Gemische und verschmutzte Ware nicht.
  • Shred und Gummifraktionen aus der Altreifenaufbereitung: die Einstufung hängt von Herkunft, Korngröße und Reinheit ab, Textil- und Stahlanteile sind zu bewerten.
  • Ersatzbrennstoffe (EBS/SRF): für die energetische Verwertung aufbereitete Gemische sind in der Regel nicht grün gelistet und damit notifizierungspflichtig.
  • Abfälle zur Beseitigung: die Ausfuhr aus der EU zur Beseitigung ist grundsätzlich verboten, unabhängig von der Liste.

Das Informationsverfahren nach Anhang VII

Das Anhang-VII-Dokument ist kein Antrag und keine Genehmigung. Es ist ein Informationsblatt, das die Ladung vom Beginn bis zum Ende des Transports begleitet und den Behörden bei einer Kontrolle zeigt, wer den Transport veranlasst hat, was transportiert wird, wohin es geht und welches Verwertungsverfahren vorgesehen ist. Es enthält unter anderem die Beteiligten mit Anschrift und Ansprechpartner, die Menge, den Abfallcode nach der grünen Liste und nach der europäischen Abfallliste, das Beförderungsmittel, die Verwertungsanlage und das geplante Verwertungsverfahren.

Ausgefüllt und unterschrieben wird das Dokument von der Person, die die Verbringung veranlasst. Das ist nicht automatisch der Erzeuger. Es kann auch ein Händler, ein Makler oder ein Einsammler sein, der die Ware zusammenführt und den Transport organisiert. Wer diese Rolle übernimmt, trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben. Deshalb sollte im Vertrag klar benannt sein, wer die Verbringung veranlasst und wer die Unterlagen erstellt.

Zum Verfahren gehört ein Vertrag zwischen der veranlassenden Person und der Anlage, die den Abfall verwertet. Er muss wirksam sein, wenn der Transport beginnt. Er regelt, was geschieht, wenn die Verbringung nicht abgeschlossen werden kann oder wenn sie sich als illegal erweist: Dann ist die Ware zurückzunehmen oder auf andere Weise umweltgerecht zu verwerten, und die Kosten dafür sind zu tragen. Die Behörde kann den Vertrag verlangen.

  • Die veranlassende Person füllt das Dokument aus und unterschreibt es, bevor der Transport beginnt.
  • Das Dokument begleitet die Ladung auf dem gesamten Weg; der Beförderer unterschreibt bei der Übernahme.
  • Die Verwertungsanlage bestätigt den Empfang und den Abschluss der Verwertung.
  • Alle Beteiligten bewahren eine Kopie auf und legen sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vor; die Verordnung sieht dafür eine Frist von fünf Jahren vor.
  • Der Vertrag mit der Verwertungsanlage muss bei Beginn des Transports bestehen.

Notifizierung und schriftliche Zustimmung

Das Notifizierungsverfahren ist eine Vorabkontrolle. Die notifizierende Person zeigt die geplante Verbringung bei der Behörde des Versandstaats an. Diese leitet den Vorgang an die Behörden der Durchfuhr- und Empfangsstaaten weiter. Erst wenn alle beteiligten Behörden zugestimmt haben, darf der erste Transport starten. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein, etwa zu Transportwegen, zur Verpackung oder zur Berichterstattung über den Verbleib.

Die Zustimmung gilt nicht unbegrenzt. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum und für eine bestimmte Gesamtmenge erteilt. Jede Teillieferung innerhalb dieser Zustimmung wird mit einem Begleitformular angemeldet und dokumentiert; die Empfangsanlage bestätigt den Eingang und später die abgeschlossene Verwertung. Ist die Menge ausgeschöpft oder der Zeitraum abgelaufen, ist eine neue Notifizierung nötig.

Vor der Zustimmung ist eine Sicherheitsleistung oder eine gleichwertige Versicherung zu stellen. Sie soll die Kosten decken, die entstehen, wenn ein Transport zurückgeführt, zwischengelagert oder anderweitig entsorgt werden muss. Höhe und Form richten sich nach Menge, Abfallart und Strecke. Die Sicherheit wird erst freigegeben, wenn die Verwertung nachgewiesen ist.

  • Notifizierungsformular mit Angaben zu Abfall, Beteiligten, Strecke und Verwertungsverfahren.
  • Begleitformular für jede einzelne Teillieferung.
  • Vertrag zwischen notifizierender Person und Empfangsanlage, einschließlich Rücknahmepflicht.
  • Sicherheitsleistung oder gleichwertige Versicherung vor Beginn der Verbringung.
  • Nachweise zur Empfangsanlage: Zulassung, Kapazität, Verfahren und Umgang mit Rückständen.
  • Schriftliche Zustimmung der Behörden von Versand-, Durchfuhr- und Empfangsstaat.

Die beiden Verfahren im Vergleich

Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Unterschiede gegenüber. Sie ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls, zeigt aber, worauf sich Käufer und Verkäufer einstellen müssen, bevor sie Liefertermine zusagen.

Merkmal Verfahren nach Anhang VII Notifizierungsverfahren
Erfasste Abfälle Grün gelistete Abfälle zur Verwertung, sortenrein und nicht verunreinigt Gefährliche, nicht gelistete, vermischte oder verunreinigte Abfälle sowie Abfälle zur Beseitigung
Behördliche Zustimmung Nicht erforderlich Schriftliche Zustimmung von Versand-, Durchfuhr- und Empfangsstaat vor dem ersten Transport
Unterlagen Anhang-VII-Dokument und Vertrag mit der Verwertungsanlage Notifizierungsformular, Begleitformular, Vertrag und Nachweise zur Anlage
Sicherheitsleistung Nicht vorgesehen Vor Beginn der Verbringung zu stellen
Vorlauf Sobald Vertrag und Papiere vollständig sind Wochen bis Monate, abhängig von Staaten und Rückfragen
Geltung Je Transport Für einen festgelegten Zeitraum und eine festgelegte Gesamtmenge
Kontrolle unterwegs Das Dokument begleitet die Ladung Das Begleitformular begleitet jede Teillieferung

Zielland, OECD-Status und die Liste der Kommission

Welches Verfahren gilt, hängt nicht nur am Abfall, sondern auch am Ziel. Innerhalb der EU und gegenüber OECD-Staaten gilt das beschriebene System aus grüner Liste und Notifizierung. Für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der OECD ist die Verordnung enger. Dorthin dürfen nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung nur ausgeführt werden, wenn der Staat erklärt hat, dass er sie annimmt, und wenn er nachweist, dass die Verwertung dort umweltgerecht erfolgt.

Die Europäische Kommission führt dazu eine Liste der Staaten, in die eine Ausfuhr zulässig ist, und der Abfallarten, für die das jeweils gilt. Steht ein Staat nicht auf dieser Liste, ist die Ausfuhr zur Verwertung dorthin nicht zulässig, auch nicht mit Notifizierung. Einzelne Staaten haben der Kommission außerdem mitgeteilt, dass sie bestimmte grün gelistete Abfälle nur mit Notifizierung oder gar nicht annehmen; dann gilt für diese Ware das strengere Verfahren. Für Kunststoffabfälle sieht die Verordnung zusätzliche Beschränkungen mit eigenen Übergangsfristen vor. Vor jedem Geschäft ist deshalb der aktuelle Stand für das konkrete Zielland und den konkreten Abfallcode zu prüfen.

Zeitplanung und elektronische Abwicklung

Die beiden Verfahren unterscheiden sich in der Planung erheblich. Eine Ladung im Anhang-VII-Verfahren kann sich bewegen, sobald der Vertrag mit der Verwertungsanlage steht und die Papiere vollständig sind. Eine Notifizierung dagegen ist ein Vorlauf von Wochen bis Monaten. Die Behörden haben Fristen für Bestätigung und Entscheidung, diese Fristen beginnen aber erst mit einem vollständigen Antrag, und Rückfragen zur Anlage oder zur Sicherheitsleistung setzen sie faktisch neu an. Wer feste Liefertermine zusagt, bevor die Zustimmung vorliegt, plant gegen das Verfahren.

Die Verordnung (EU) 2024/1157 verlangt, dass Notifizierungen, Begleitformulare und die Informationen nach Anhang VII elektronisch eingereicht und zwischen den Behörden ausgetauscht werden. Dafür ist ein zentrales System vorgesehen, an das die nationalen Systeme angebunden sind. Praktisch heißt das: Stammdaten der Anlagen, Abfallbeschreibungen und Unterschriftsberechtigungen müssen gepflegt sein, bevor der erste Vorgang eingereicht wird. Papierhafte Abläufe im Hintergrund führen sonst zu Verzögerungen, die im Verfahren nicht mehr aufzuholen sind.

In jedem Geschäft ist vorab zu klären, wer die Verbringung veranlasst, welches Verfahren für die konkrete Ware und das konkrete Zielland gilt, welche Unterlagen wann vorliegen müssen und wer sie wie lange aufbewahrt. Diese Punkte gehören in den Vertrag, bevor die erste Ladung bewegt wird. Wir klären sie bei Anfragen zu Altreifen, Gummi, Kunststoffen und Ersatzbrennstoffen gemeinsam mit dem Lieferanten und der Empfangsseite.

Häufige Fragen

Gilt für Altreifen immer das Anhang-VII-Verfahren?
Nein. Der Eintrag B3140 erfasst Luftreifenabfälle, die zur Verwertung bestimmt sind. Sind die Reifen mit anderen Abfällen vermischt, stark verunreinigt oder für eine Beseitigung bestimmt, greift das Notifizierungsverfahren. Auch das Zielland kann entscheiden: Einige Staaten nehmen grün gelistete Abfälle nur mit Notifizierung oder gar nicht an.
Wer füllt das Anhang-VII-Dokument aus und wer unterschreibt?
Ausgefüllt und vor Beginn des Transports unterschrieben wird es von der Person, die die Verbringung veranlasst. Das kann der Erzeuger, ein Einsammler, ein Händler oder ein Makler sein. Der Beförderer unterschreibt bei der Übernahme, die Verwertungsanlage bestätigt Empfang und Abschluss der Verwertung. Alle Beteiligten bewahren eine Kopie auf.
Wie lange dauert eine Notifizierung?
Ein belastbarer Einzelwert lässt sich nicht nennen. Realistisch sind Wochen bis Monate, weil drei Seiten beteiligt sind: Versand-, Durchfuhr- und Empfangsstaat. Die Fristen der Behörden laufen erst ab einem vollständigen Antrag. Fehlende Nachweise zur Empfangsanlage und offene Fragen zur Sicherheitsleistung sind die häufigsten Gründe für Verzögerungen.
Was gilt für Kunststoffabfälle und Ersatzbrennstoffe?
Für Kunststoffabfälle ist entscheidend, ob die Fraktion sortenrein, nahezu unverschmutzt und zum Recycling bestimmt ist; sonst ist sie notifizierungspflichtig. Zusätzlich gelten für die Ausfuhr aus der EU eigene Beschränkungen. Ersatzbrennstoffe sind aufbereitete Gemische und in der Regel nicht grün gelistet, sodass das Notifizierungsverfahren einschlägig ist.
Ersetzt dieser Beitrag eine rechtliche Prüfung?
Nein. Der Text gibt allgemeine Informationen zum Stand der Regelungen wieder und ist keine Rechtsberatung. Über die Einstufung eines konkreten Abfalls, das anwendbare Verfahren und die Zulässigkeit einer Ausfuhr entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständige Landesbehörde und, bei Bedarf, eine rechtliche Beratung.

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