Abfallcodes nach der AVV: warum der Schlüssel zählt
Jeder Abfall in Deutschland bekommt einen sechsstelligen Schlüssel aus der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Dieser Schlüssel steht auf dem Lieferschein, im Register, im Nachweis und bei einer Ausfuhr auch in den Verbringungspapieren. An ihm hängt fast alles Weitere: ob der Abfall gefährlich ist, ob eine Anzeige oder eine Erlaubnis nötig ist, welche Dokumentation zu führen ist und welche Anlage die Ware überhaupt annehmen darf.
Für den Altreifen- und Gummibereich sind wenige Schlüssel maßgeblich. Wichtig ist, dass der Code den tatsächlichen Abfall beschreibt und nicht die bequemste Sammelposition. Ein falscher Schlüssel führt nicht nur zu Rückfragen der Behörde, sondern kann dazu führen, dass eine Anlage die Annahme verweigert oder eine Verbringung angehalten wird.
- 16 01 03 Altreifen: Reifen, die als Abfall anfallen, unabhängig davon, ob sie später stofflich oder energetisch verwertet werden.
- 19 12 04 Kunststoff und Gummi: Fraktionen aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, etwa Shred und Gummifraktionen aus der Altreifenaufbereitung.
- 19 12 10 brennbare Abfälle: die übliche Einstufung für Ersatzbrennstoffe aus einer Aufbereitungsanlage.
- 19 12 12 sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung: eine Sammelposition, die häufig zu weit gefasst verwendet wird.
- Schlüssel mit Sternchen bezeichnen gefährliche Abfälle; die Einstufung folgt der AVV und nicht der Einschätzung der Vertragsparteien.
§ 53 KrWG: die Anzeige für nicht gefährliche Abfälle
Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nicht gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen handelt oder sie vermittelt, muss dies nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige ist keine Genehmigung. Die Behörde bestätigt den Eingang und kann die Tätigkeit untersagen, wenn Bedenken bestehen. Auch Änderungen und die Beendigung der Tätigkeit sind anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht trifft ausdrücklich auch Händler und Makler, also Unternehmen, die den Abfall nie selbst in Besitz nehmen. Wer Altreifen ankauft und weiterverkauft, ohne sie anzufassen, ist davon erfasst. Für die verantwortlichen Personen des Betriebs verlangt das Gesetz Fachkunde und Zuverlässigkeit. Die Fachkunde wird in der Regel über eine einschlägige Ausbildung, Berufserfahrung und den Besuch anerkannter Lehrgänge belegt, die Zuverlässigkeit über Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und dem Führungszeugnis.
Von der Anzeigepflicht gibt es eine praktisch wichtige Ausnahme. Wer nicht gefährliche Abfälle befördert, die im eigenen wirtschaftlichen Unternehmen angefallen sind, und dabei die Menge von 20 Tonnen im Kalenderjahr nicht überschreitet, braucht dafür keine Anzeige. Die Einzelheiten regelt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Unabhängig davon sind Fahrzeuge, mit denen Abfälle gewerbsmäßig befördert werden, nach § 55 KrWG mit dem A-Schild zu kennzeichnen.
- Betroffen: Sammler, Beförderer, Händler und Makler nicht gefährlicher Abfälle, auch ohne eigenen Besitz an der Ware.
- Zeitpunkt: vor Aufnahme der Tätigkeit, ebenso bei Änderungen und bei Beendigung.
- Adressat: die für den Sitz des Unternehmens zuständige Behörde des Landes.
- Inhalt der Prüfung: Fachkunde und Zuverlässigkeit der Inhaber und der verantwortlichen Personen.
- Ausnahme: Beförderung eigener nicht gefährlicher Abfälle bis 20 Tonnen im Kalenderjahr.
§ 54 KrWG: die Erlaubnis für gefährliche Abfälle
Geht es um gefährliche Abfälle, reicht die Anzeige nicht. Für das Sammeln, Befördern, den Handel und die Vermittlung gefährlicher Abfälle verlangt § 54 KrWG eine Erlaubnis. Sie wird auf Antrag erteilt, wenn die verantwortlichen Personen zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde besitzen und wenn das Personal entsprechend qualifiziert ist. Die Erlaubnis kann befristet, mit Auflagen versehen und auf bestimmte Abfallarten beschränkt werden. Ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
Wichtig für die Praxis: Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht freigestellt, soweit die Zertifizierung die betreffende Tätigkeit abdeckt. Das ist einer der Gründe, weshalb Kunden das Zertifikat sehen wollen. Wer sich darauf verlässt, sollte jedoch prüfen, ob die konkrete Tätigkeit und die konkrete Abfallart im Zertifikat tatsächlich genannt sind. Altreifen und Gummifraktionen sind in aller Regel nicht gefährlich; gefährlich wird es dort, wo Öle, Lösemittel oder belastete Shredderfraktionen mit im Spiel sind.
Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG
Der Entsorgungsfachbetrieb ist eine freiwillige Zertifizierung nach § 56 KrWG und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung. Zertifiziert wird durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine anerkannte Entsorgergemeinschaft. Geprüft wird nicht ein einzelnes Geschäft, sondern der Betrieb: seine Organisation, seine Anlagen, sein Personal und seine Dokumentation. Das Ergebnis ist ein Zertifikat, das die Tätigkeiten, Abfallarten und Standorte benennt, für die es gilt.
Das Zertifikat wird befristet erteilt und durch wiederkehrende Überwachung bestätigt. Beides ist bei der Prüfung eines Geschäftspartners wichtig: Ein abgelaufenes Zertifikat sagt nichts über den heutigen Zustand, und ein gültiges Zertifikat für das Sammeln und Befördern deckt nicht automatisch den Handel oder die Behandlung ab. Der Anhang mit dem Geltungsbereich ist deshalb der eigentlich aussagekräftige Teil.
Kunden fragen das Zertifikat aus zwei Gründen ab. Erstens ersetzt es bei gefährlichen Abfällen die Erlaubnis nach § 54 KrWG. Zweitens ist es ein Beleg dafür, dass ein unabhängiger Sachverständiger den Betrieb gesehen hat. Eine Garantie für jede einzelne Lieferung ist es nicht; die Sorgfaltspflichten des Abgebers bleiben bestehen.
- Betriebsorganisation, Verantwortlichkeiten und Vertretungsregelungen
- Fachkunde des Personals und regelmäßige Fortbildung
- Zuverlässigkeit der Inhaber und der verantwortlichen Personen
- Anlagen, Lagerflächen, Brandschutz und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Annahme, Kennzeichnung, Lagerung und Dokumentation der Abfälle
- Erforderliche Zulassungen, Versicherungsschutz und geordnete Abläufe bei Störungen
Nachweise und Register: das elektronische Nachweisverfahren
Die Dokumentation der Entsorgung regelt die Nachweisverordnung. Bei gefährlichen Abfällen gilt ein zweistufiges System: Vor Beginn der Entsorgung wird mit dem Entsorgungsnachweis vorab geklärt, dass die vorgesehene Anlage den Abfall annehmen und ordnungsgemäß entsorgen kann. Jede einzelne Übergabe wird anschließend mit einem Begleitschein dokumentiert. Beides läuft elektronisch über das eANV, und die Beteiligten zeichnen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dafür braucht es Signaturkarte, Lesegerät und ein angebundenes Provider- oder Behördenportal.
Für nicht gefährliche Abfälle ist die Pflicht deutlich leichter. Entsorgungsnachweis und Begleitschein entfallen. Entsorger führen ein Register über angenommene und abgegebene Abfälle; für Erzeuger, Beförderer, Händler und Makler kann die zuständige Behörde die Registerführung anordnen. Die Register sind auf Verlangen vorzulegen und mehrere Jahre aufzubewahren. In der Praxis übernehmen Wiegescheine, Lieferscheine und Übernahmebestätigungen die Beweisfunktion. Wer sie sauber führt, kann jederzeit zeigen, welche Menge wann an wen gegangen ist.
| Pflicht | Nicht gefährliche Abfälle | Gefährliche Abfälle |
|---|---|---|
| Sammeln, Befördern, Handeln, Vermitteln | Anzeige nach § 53 KrWG | Erlaubnis nach § 54 KrWG |
| Fachkunde und Zuverlässigkeit | Erforderlich für die verantwortlichen Personen | Erforderlich, Nachweis im Erlaubnisverfahren |
| Vorabkontrolle | Kein Entsorgungsnachweis | Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung |
| Verbleibskontrolle | Wiegeschein und Lieferpapiere nach vertraglicher Vereinbarung | Begleitschein für jede Übergabe |
| Register | Register beim Entsorger, weitere auf Anordnung der Behörde | Register laufend zu führen |
| Form | Elektronisch oder in Papierform zulässig | Elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur |
| Befreiung | Eigentransporte bis 20 Tonnen im Kalenderjahr ohne Anzeige | Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe ohne Erlaubnis |
Was der Abgeber vor der Übergabe prüft
Mit der Übergabe an einen Käufer endet die Verantwortung des Abgebers nicht automatisch. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bleibt der Erzeuger oder Besitzer für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich, bis sie abgeschlossen ist. Wer Ware an ein Unternehmen ohne die nötige Anzeige oder Erlaubnis gibt, hat ein Problem, auch wenn der Käufer bar bezahlt und den Transport selbst organisiert.
Der Aufwand für die Prüfung ist überschaubar, wenn sie vor dem ersten Geschäft erfolgt und dokumentiert wird. Die folgenden Punkte gehören in eine Lieferantenakte und sollten bei jeder Verlängerung erneut angesehen werden.
- Anzeige nach § 53 KrWG oder Erlaubnis nach § 54 KrWG: Liegt sie vor, auf welchen Namen lautet sie, welche Tätigkeiten deckt sie ab?
- Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb: Geltungsdauer, Standorte, Tätigkeiten und Abfallarten prüfen, nicht nur das Deckblatt.
- Rolle des Vertragspartners: tatsächlicher Empfänger oder Händler beziehungsweise Makler, der weiterverkauft?
- Zielanlage: Name, Anschrift, Verwertungsverfahren und, bei einer Ausfuhr, das anwendbare Verbringungsverfahren.
- Papiere je Lieferung: Abfallcode, Wiegeschein, Fahrzeug und Beförderer, Übernahmebestätigung.
- Vertragliche Regelung für den Fall, dass eine Lieferung zurückgewiesen wird oder die Anlage sie nicht annehmen kann.
Grenzen des Textes und Hinweis
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand des deutschen Abfallrechts wieder und ist keine Rechtsberatung. Ob eine Tätigkeit anzeige- oder erlaubnispflichtig ist, welcher Abfallschlüssel zutrifft und welche Dokumentation im konkreten Fall verlangt wird, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall. Die Länder legen Zuständigkeiten und Verfahrenswege unterschiedlich fest, und Verordnungen ändern sich.
Für ein Geschäft heißt das: Vor der ersten Lieferung sollten Abfallschlüssel, Rollenverteilung, Nachweise und der Weg der Ware schriftlich festgehalten werden, und beide Seiten sollten ihre Unterlagen austauschen. Bei Anfragen zu Altreifen, Shred, Granulat, Kunststoffen und Ersatzbrennstoffen gehen wir diese Punkte vor der ersten Verladung mit dem Geschäftspartner durch.
Häufige Fragen
- Brauche ich eine Anzeige, wenn ich Altreifen nur ankaufe und weiterverkaufe?
- In der Regel ja. Die Anzeigepflicht nach § 53 KrWG gilt auch für Händler und Makler, die den Abfall nie selbst in Besitz nehmen. Maßgeblich ist die Tätigkeit, nicht der Besitz an der Ware. Bei gefährlichen Abfällen tritt an die Stelle der Anzeige die Erlaubnis nach § 54 KrWG.
- Reicht die Anzeige nach § 53 KrWG für einen Export?
- Nein. Die Anzeige betrifft die Tätigkeit im Inland. Für die Verbringung über die Grenze gilt zusätzlich das europäische Verbringungsrecht mit dem Anhang-VII-Verfahren oder der Notifizierung. Beides ist getrennt zu prüfen; die eine Pflicht ersetzt die andere nicht.
- Muss der Abgeber bei nicht gefährlichen Abfällen ein Register führen?
- Für nicht gefährliche Abfälle ist die Registerpflicht abgestuft: Entsorger führen ein Register, bei den übrigen Beteiligten kann die zuständige Behörde es anordnen. Unabhängig davon ist es sinnvoll, Wiegescheine, Lieferscheine und Übernahmebestätigungen geordnet aufzubewahren, weil sie im Streitfall den Verbleib der Ware belegen.
- Woran erkenne ich, ob ein Entsorgungsfachbetriebszertifikat passt?
- Am Geltungsbereich und an der Laufzeit. Das Zertifikat nennt die zertifizierten Tätigkeiten, die Abfallarten und die Standorte. Deckt es das Sammeln und Befördern ab, gilt es nicht automatisch für Handel, Lagerung oder Behandlung. Prüfen Sie außerdem, ob der Aussteller eine technische Überwachungsorganisation oder eine anerkannte Entsorgergemeinschaft ist.